RS OGH 2023/5/23 6Ob76/07f; 2Ob145/21v; 4Ob210/22v; 1Ob26/23i

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Rechtssatz

Vorbild der Neuregelung des § 377 Abs 3 UGB war Art 39 UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.Vorbild der Neuregelung des Paragraph 377, Absatz 3, UGB war Artikel 39, UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als Paragraph 377, HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.

Entscheidungstexte

  • RS0122080">6 Ob 76/07f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f
  • RS0122080">2 Ob 145/21v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 145/21v
  • RS0122080">4 Ob 210/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.02.2023 4 Ob 210/22v
    Beisatz: Die klagende Käuferin hat zwischen der Lieferung von 150.000 Schutzmasken zum beabsichtigten Weiterverkauf und der Rüge, dass die Masken selbst nur mit "KN95" versehen sowie keinem Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle nach PSA-VO unterworfen worden waren, mehrere Monate verstreichen lassen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die aus CISG oder § 377 UGB abgeleiteten Ansprüche verfristet sind, hält sich im Einzelfall im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. (T1)
  • RS0122080">1 Ob 26/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 26/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122080

Im RIS seit

19.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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