RS OGH 2007/4/19 6Ob64/07s, 9Ob72/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige leidet an bipolarer Störung, nimmt dagegen aber keine Medikamente. (T1)
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122021

Im RIS seit

19.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten