Norm
ASVG §89 Abs1Rechtssatz
Leistungen aus der Pensionsversicherung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind auf Grund eines eigenen Anspruchs nach § 89 Abs 5 ASVG erhält, sind bei Berechnung des Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 3 UVG („Haftvorschuss") vom Richtsatz in Abzug zu bringen.Leistungen aus der Pensionsversicherung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind auf Grund eines eigenen Anspruchs nach Paragraph 89, Absatz 5, ASVG erhält, sind bei Berechnung des Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG („Haftvorschuss") vom Richtsatz in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EigeneinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121964Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
16.06.2011