RS OGH 2007/9/11 4Ob30/07a, 10Ob72/07x

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Rechtssatz

Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Zinsaufwands für eine Mietwohnung, so kommt eine Verurteilung zur Leistung nur für Mietzinse in Betracht, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits fällig waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121991

Dokumentnummer

JJR_20070424_OGH0002_0040OB00030_07A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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