RS OGH 2007/4/24 11Os25/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Norm

JGG §33 Abs1

Rechtssatz

Die Benachrichtigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichtes hat unbedingt, von weiteren Erwägungen unabhängig, unmittelbar mit der ersten gerichtlichen Verfügung zu ergehen. (WK-StGB - 2 JGG § 33 Rz 4)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122034

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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