Norm
JGG §33 Abs1Rechtssatz
Die Benachrichtigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichtes hat unbedingt, von weiteren Erwägungen unabhängig, unmittelbar mit der ersten gerichtlichen Verfügung zu ergehen. (WK-StGB - 2 JGG § 33 Rz 4)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122034Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009