RS OGH 2007/5/2 13Os25/07m, 15Os116/08k, 11Os102/15g, 15Os136/20v

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Norm

StGB §278a

Rechtssatz

Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK-StGB - 2 StGB § 278a Rz 8)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122049

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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