RS OGH 2025/8/5 13Os25/07m; 15Os116/08k; 11Os102/15g; 15Os136/20v; 12Os64/25s

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Norm

StGB §278a
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993

Rechtssatz

Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK-StGB - 2 StGB § 278a Rz 8)Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des Paragraph 278 a, StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK-StGB - 2 StGB Paragraph 278 a, Rz 8)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122049

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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