RS OGH 2024/5/22 1Ob80/07g; 7Ob1/14v; 7Ob33/17d; 7Ob7/18g; 7Ob183/21v; 7Ob43/22g; 7Ob71/24b

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Veröffentlicht am 03.05.2007
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Rechtssatz

Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. Es ist daher auch anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält.Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen Paragraph 2, einrichtungsbezogen abgegrenzt. Es ist daher auch anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG aufhält.

Entscheidungstexte

  • RS0122132">1 Ob 80/07g
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 80/07g
  • RS0122132">7 Ob 1/14v
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 1/14v
    Beisatz: Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen. (T1)
    Veröff: SZ 2014/36
  • RS0122132">7 Ob 33/17d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 33/17d
    Auch; Beis wie T1
  • RS0122132">7 Ob 7/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 7/18g
    Auch; nur: Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. (T2)
    Veröff: SZ 2018/77
  • RS0122132">7 Ob 183/21v
    Entscheidungstext OGH 12.01.2022 7 Ob 183/21v
    nur T2; Beisatz: Hier: Abklärung zu „Leben in Familien“ in Oberösterreich. (T3)
  • RS0122132">7 Ob 43/22g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 43/22g
    nur T2
  • RS0122132">7 Ob 71/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 71/24b
    Beisatz: Hier: Demenz-Wohngemeinschaft ("betreutes Wohnen"). (T4)
    Beisatz: Zur Abgrenzung des betreuten Wohnens von einer Alten- und Pflegeeinrichtung müssen Indizien herangezogen werden, weil eine klare Unterscheidung aufgrund des Wortlauts nicht möglich ist. Es muss somit im Einzelfall entschieden werden, ob es sich bei wertender Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale um eine dem HeimAufG unterliegende Alten- oder Pflegeeinrichtung oder um eine nicht dem HeimAufG unterliegende betreute Wohnform handelt. (T5)
    Beisatz: Hier: Der Bewohner begibt sich in der Demenz-Wohngemeinschaft in der vorliegenden Ausgestaltung nicht in eine „heimähnliche“ Lebenswelt, sondern kann seine selbstbestimmte Lebensführung weitgehend bewahren, einen eigenen Haushalt führen, seinen Alltag selbst gestalten und etwa Pflege nur nach Bedarf in Anspruch nehmen. Somit unterscheidet sich die Lebenswelt, in die sich der Bewohner hier einzuordnen hat, nicht maßgeblich von einer 24h-Betreuung mit mobiler Pflege und Betreuung zu Hause. (T6); nur T2

Schlagworte

Betreutes Wohnen, Demenz-Wohngemeinschaft, Heimaufenthaltsgesetz, Pflegeheim

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122132

Im RIS seit

02.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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