RS OGH 2007/5/3 12Os119/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2007
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Im Fall einer Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs, auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (§ 287 Abs 3 StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122139

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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