Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Im Fall einer Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs, auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (§ 287 Abs 3 StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.Im Fall einer Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs, auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung (Paragraph 287, Absatz 3, StPO) Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122139Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009