RS OGH 2007/5/3 1Ob11/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2007
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Norm

ABGB §1489 IIB
AHG §6 Abs1
AVG §73

Rechtssatz

Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122050

Dokumentnummer

JJR_20070503_OGH0002_0010OB00011_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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