RS OGH 2007/5/8 5Ob3/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2007
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Norm

ABGB §1284 Be
GBG §12
GBG §13
GBG §136 Abs3

Rechtssatz

Leibrenten nach § 1284 ABGB können entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122297

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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