RS OGH 2007/5/8 5Ob52/07v, 8ObA36/08i, 7Ob234/08z, 5Ob50/09b, 7Ob84/09t, 9Ob11/10y, 8ObA32/10d, 6Ob4

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Veröffentlicht am 08.05.2007
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Norm

ZPO §500a
ZPO §502 Abs1 HII
ZPO §503 Z2 1a

Rechtssatz

§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122301

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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