RS OGH 2007/5/8 14Os102/06s

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Veröffentlicht am 08.05.2007
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Norm

SMG §39 Abs1

Rechtssatz

Von einer im Sinn des § 39 Abs 1 SMG nach dem in Rede stehenden Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann nach Wortbedeutung und Systematik des Gesetzes nur dann gesprochen werden, wenn die maßgebliche Strafdrohung aus diesem Gesetz stammt oder - bei gleichen aufeinander treffenden Strafdrohungen, wobei unerheblich ist, auf welche der gleichen Strafdrohungen das Gericht im Urteil zugriff - stammen könnte.

Hat ein Strafrahmen die höhere Obergrenze, ein anderer die höhere Untergrenze, so ist für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 erster Satz SMG erforderlich, dass die Obergrenze aus dem Suchtmittelgesetz stammt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122195

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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