RS OGH 2007/5/9 9Ob138/06v, 6Ob244/12v

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Norm

ABGB §1323

Rechtssatz

Erhöht der Hälftegesellschafter einer GmbH deren Stammkapital entgegen einer mit dem zweiten Gesellschafter getroffenen Treuhandvereinbarung, kann letzterer Naturalrestitution durch Kapitalherabsetzung auf dem durch das GmbHG vorgezeichneten Weg begehren.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 138/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 138/06v
    Veröff: SZ 2007/70
  • 6 Ob 244/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 244/12v
    Vgl; Beisatz: Der Treubruch des Beklagten führt zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung der Kapitalerhöhung und subsidiär zu einem Anspruch auf Verschaffung einer Einflussposition in der Gesellschaft, die einem Hälfteanteil entspricht. Auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinnanteil wäre allenfalls denkbar. Ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens ist in der vorliegenden Konstellation für die Schadensberechnung ungeeignet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122145

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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