RS OGH 2022/2/17 9Ob111/06y, 9Ob76/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2007
beobachten
merken

Norm

ÖNorm A 2060 Pkt2.17.2
ÖNorm B 2110 Pkt5.29.2

Rechtssatz

Mündliche Erklärungen sind kein wirksamer Vorbehalt im Sinn des Punktes 2.17.2 der Ö-Norm A 2060 bzw. des Punktes 5.29.2 der Ö-Norm B 2110. Die Anforderungen an den Vorbehalt dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisiert werden und der Standpunkt des Werkunternehmers zumindest schlagwortartig erkennbar ist. Es kann auch auf frühere dem Erklärungsempfänger bekannte schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden; die Bezugnahme auf - nicht wiedergegebene - Erklärungen oder Besprechungsergebnisse, die in keinem Protokoll festgehalten sind, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122013

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten