RS OGH 2007/5/11 10ObS186/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2007
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Norm

ASVG §255 Abs1 Bc
ASVG §273

Rechtssatz

Die Tätigkeit einer Informationsangestellten im Verkauf ist derselben Berufsgruppe zuzurechnen wie der Beruf einer Einzelhandelskauffrau.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 186/06k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 186/06k
    Beisatz: Informationsangestellte im Verkauf müssen das Warensortiment kennen und den Kunden den Platz nennen, an welchem das Produkt zu finden ist; sie führen in einzelnen Warenbereichen Kundenberatungen durch, rufen Mitarbeiter für Produktberatungen aus, kopieren zB Produktbeschreibungen, wickeln Reklamationen und Warenrückgaben ab und werden teilweise auch als Kassiere eingesetzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122161

Dokumentnummer

JJR_20070511_OGH0002_010OBS00186_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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