RS OGH 2023/5/24 8Ob38/07g; 3Ob57/17d; 7Ob3/18v; 8Ob34/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Norm

ZPO §514 Abs1 A
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0122109">8 Ob 38/07g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 38/07g
  • RS0122109">3 Ob 57/17d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 57/17d
  • 7 Ob 3/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 3/18v
  • RS0122109">8 Ob 34/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 34/23t
    Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit eines Beschlusses im Abschöpfungsverfahren, dass der beabsichtigte Vergleich konkursgerichtlich genehmigt. (T1)
    Beisatz: Ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses ist hier bei der Gläubigerin schon allein dadurch begründet, dass zumindest denkbar ist, dass seine Rechtskraft dem Erfolg ihres offenen Einstellungsantrags entgegen stehen könnte. Der Beschluss nimmt die im Verfahren über den Einstellungsantrag zu treffende rechtliche Beurteilung des angestrebten Vergleichs im Hinblick auf die Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 4 IO bereits inhaltlich vorweg. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unter diesen Umständen die Beschwer der betroffenen Gläubigerin und damit die Anfechtbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu bejahen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122109

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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