RS OGH 2007/5/21 8Ob43/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Norm

KO §211 Abs1 Z2

Rechtssatz

Voraussetzung einer vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde, wobei dies über ein Mindestmaß hinausgehen muss.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 43/07t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 43/07t
    Beisatz: Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. (T1); Beisatz: Eine Beeinträchtigung kann bereits in einer verspäteten Zahlung liegen, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122104

Dokumentnummer

JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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