Norm
AngG §23 Abs1Rechtssatz
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1.1.2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gemäß § 15e Abs 1 MuttSchG (§ 7b Abs 1 VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen.Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1.1.2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, MuttSchG (Paragraph 7 b, Absatz eins, VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122107Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_008OBS00011_07M0000_001