Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Nur wenn Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.Nur wenn Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins, 2, oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0102441Dokumentnummer
JJR_20070522_OGH0002_0040OB00045_07G0000_001