Norm
UGB §177Rechtssatz
Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft (insbesondere in eine Europäische Aktiengesellschaft) hineinverschmolzen, so ist § 177 HGB (UGB) entsprechend anzuwenden. Mangels abweichender Vereinbarung wird daher die Kommanditgesellschaft mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt.Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft (insbesondere in eine Europäische Aktiengesellschaft) hineinverschmolzen, so ist Paragraph 177, HGB (UGB) entsprechend anzuwenden. Mangels abweichender Vereinbarung wird daher die Kommanditgesellschaft mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vinkulierung, Gesamtrechtsnachfolge, Verschmelzung durch Aufnahme, Societas EuropeaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122219Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009