RS OGH 2007/5/23 3Ob92/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Norm

EO §331 B
EO §331 F
MRG §42 Abs4
WGG §20

Rechtssatz

Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/07m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
    Dieser Einwand ist aber nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die Übersiedlung fehlen. (T1); Beisatz: Die zumutbare Ersatzwohnung muss nicht dem Standard der Genossenschaftswohnung entsprechen, sondern nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden. (T2); Beisatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 42 Abs 4 MRG verneint. (T3); Veröff: SZ 2007/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122188

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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