Norm
AußStrG 2005 §45 IIFRechtssatz
Gemäß § 12 Abs 2 UbG iVm § 45 AußStrG können der Patient und sein Vertreter im Unterbringungsverfahren auch gegen in § 28 Abs 1 UbG nicht angeführte Beschlüsse Rechtsmittel erheben, sofern eine Beschwer vorliegt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 45, AußStrG können der Patient und sein Vertreter im Unterbringungsverfahren auch gegen in Paragraph 28, Absatz eins, UbG nicht angeführte Beschlüsse Rechtsmittel erheben, sofern eine Beschwer vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122208Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00046_07V0000_001