RS OGH 2017/4/26 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 5Ob112/10x; 4Ob81/13k; 7Ob237/16b (7Ob16/17d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

AußStrG §66 Abs1 Z2 AIIA3
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §57 Z4

Rechtssatz

Im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache kann nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach § 45 AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des prozessualen „Meritums", das den Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.Im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache kann nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach Paragraph 45, AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des prozessualen „Meritums", das den Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.

Entscheidungstexte

  • RS0122156">6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Veröff: SZ 2007/86
  • RS0122156">5 Ob 112/10x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 112/10x
    Vgl
  • RS0122156">4 Ob 81/13k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 81/13k
    Vgl auch
  • RS0122156">7 Ob 237/16b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 237/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122156

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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