RS OGH 2025/3/18 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 10Ob22/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

AußStrG 2005 §26 Abs4
AußStrG 2005 §45 IA
AußStrG 2005 §45 IB

Rechtssatz

Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß § 45 AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß Paragraph 45, AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0122154">6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber kann die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen. (T1); Veröff: SZ 2007/86
  • RS0122154">10 Ob 22/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2025 10 Ob 22/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122154

Im RIS seit

25.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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