Rechtssatz
Art 10 VK 2002 kann nicht so ausgelegt werden, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann (mit ausführlicher Begründung).Artikel 10, VK 2002 kann nicht so ausgelegt werden, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann (mit ausführlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122127Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009