RS OGH 2007/5/30 7Ob40/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Rechtssatz

Die Erklärung, dass der Versicherer bestimmten Personen gegenüber auf einen Regess verzichtet, besagt nicht in jedem Fall, dass der Versicherer damit auch die Verpflichtung übernimmt, den Schädiger immer auch von Regressansprüchen Dritter freizuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122126

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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