RS OGH 2007/5/30 7Ob61/07g, 7Ob176/18k, 7Ob124/20s

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Kann der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falles erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. Insbesondere ist die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG auch gewahrt, wenn für den Versicherer deutlich erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den gesamten Anspruch einklagen wollte, versehentlich aber nur einen Teil geltend gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 61/07g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 61/07g
    Beisatz: Hier: Der Versicherungsnehmer hat offensichtlich nur aufgrund des Übersehens einer Nachtragspolizze in der Klage irrtümlich eine niedrigere Anspruchshöhe angenommen. (T1)
  • 7 Ob 176/18k
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 176/18k
    Beisatz: Hier: Teileinklagung mit Vorbehalt der Ausdehnung nach Gutachtenserstellung zur Höhe des Invaliditätsgrads. (T2)
  • 7 Ob 124/20s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 124/20s
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für § 12 Abs 1 VersVG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122118

Im RIS seit

29.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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