RS OGH 2007/5/30 7Ob18/07h

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Norm

KSchG §18
  1. KSchG § 18 gültig von 01.10.1979 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Rechtssatz

§18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0122181">7 Ob 18/07h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 18/07h
    Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122181

Dokumentnummer

JJR_20070530_OGH0002_0070OB00018_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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