RS OGH 2022/6/21 5Ob40/07d, 5Ob193/09g, 5Ob169/12g, 10Ob6/20k, 5Ob5/22d, 10Ob36/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2007
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Norm

HeizKG §1
HeizKG §2 Z7
HeizKG §6
HeizKG §13
  1. HeizKG § 2 heute
  2. HeizKG § 2 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021
  3. HeizKG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. HeizKG § 2 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. HeizKG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. HeizKG § 2 gültig von 01.10.1992 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Wirtschaftliche Einheiten sind nach dem HeizKG nach den technischen Möglichkeiten der Zuordnung des Energieverbrauches zu bilden und nicht durch autonome Willensbildung, sei es im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung nach WEG, sei es im Rahmen der Verwaltung nach ABGB. Liegen die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung getrennter wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen des Anforderungsprofiles des HeizKG an Messgenauigkeit und Beeinflussbarkeit der Energieabnahme vor, sind zur Erreichung der Ziele des HeizKG den technischen Möglichkeiten entsprechend getrennte wirtschaftliche Einheiten zu bilden, ohne dass eine davon abweichende autonome Festlegung durch den Wärmeabgeber oder gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122298

Im RIS seit

04.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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