RS OGH 2007/6/4 5Ob40/07d, 5Ob193/09g, 5Ob169/12g, 10Ob6/20k, 5Ob5/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2007
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Norm

HeizKG §1
HeizKG §2 Z7
HeizKG §6
HeizKG §13

Rechtssatz

Wirtschaftliche Einheiten sind nach dem HeizKG nach den technischen Möglichkeiten der Zuordnung des Energieverbrauches zu bilden und nicht durch autonome Willensbildung, sei es im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung nach WEG, sei es im Rahmen der Verwaltung nach ABGB. Liegen die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung getrennter wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen des Anforderungsprofiles des HeizKG an Messgenauigkeit und Beeinflussbarkeit der Energieabnahme vor, sind zur Erreichung der Ziele des HeizKG den technischen Möglichkeiten entsprechend getrennte wirtschaftliche Einheiten zu bilden, ohne dass eine davon abweichende autonome Festlegung durch den Wärmeabgeber oder gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/07d
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 40/07d
  • 5 Ob 193/09g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 193/09g
    Auch; Beisatz: Im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG ist wegen seines eingeschränkten Prüfumfangs nicht weiter zu hinterfragen, ob die Bildung kleinerer Einheiten möglich und/oder im Zweck des HeizKG dienlich wäre, ob also die Wahl der wirtschaftlichen Einheit inhaltlich zutreffend erfolgte. In diesem Verfahren genügt es, wenn die Wahl der wirtschaftlichen Einheit in den gelegten Abrechnungen von der gesetzlichen Definition gedeckt (und damit schlüssig und plausibel begründet ist. (T1)
  • 5 Ob 169/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 169/12g
    Vgl auch
  • 10 Ob 6/20k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 Ob 6/20k
  • 5 Ob 5/22d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2022 5 Ob 5/22d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122298

Im RIS seit

04.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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