Norm
EisbEG §18 Abs1Rechtssatz
Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (Paragraph 117, Absatz 4, WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122231Im RIS seit
05.07.2007Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021