RS OGH 2007/6/5 10Ob45/07a, 2Ob125/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2007
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Norm

ABGB §785

Rechtssatz

Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung „auszuhebeln". Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Punkt XII. der Stiftungserklärung) und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters (Punkt XIII. der Stiftungserklärung) vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 45/07a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 45/07a
    Veröff: SZ 2007/92
  • 2 Ob 125/15v
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 125/15v
    Ähnlich; Beisatz: Ein „Vermögensopfer“ ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Geschenkgeber die Veräußerung durch einseitige Rechtshandlung rückgängig machen kann. (T1); Veröff: SZ 2015/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122172

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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