RS OGH 2025/12/18 2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m; 2Ob197/25x

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Rechtssatz

Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

  • RS0122290">2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
    Veröff: SZ 2007/94
  • RS0122290">3 Ob 272/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
    Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1)
  • RS0122290">7 Ob 259/09b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 259/09b
    Auch; nur: Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)
  • RS0122290">2 Ob 128/10b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
    Veröff: SZ 2010/143
  • RS0122290">2 Ob 166/11t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 166/11t
    Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4)
  • RS0122290">2 Ob 81/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • RS0122290">2 Ob 197/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 197/25x
    Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122290

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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