Norm
GOG §91Rechtssatz
Das Fehlen einer Entschädigungsbestimmung vermag Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 91 GOG nicht zu erwecken, zumal die österreichische Rechtsordnung ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungsanspruch gegen staatliche Organe vorsieht (§ 1 Abs 1 AHG).Das Fehlen einer Entschädigungsbestimmung vermag Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 91, GOG nicht zu erwecken, zumal die österreichische Rechtsordnung ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungsanspruch gegen staatliche Organe vorsieht (Paragraph eins, Absatz eins, AHG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122196Dokumentnummer
JJR_20070619_OGH0002_011FSS00001_06W0000_001