Norm
StPO §234Rechtssatz
§ 284 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt im auffallenden Unterschied zu § 466 Abs 2 StPO gezielt nur auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (§ 430 Abs 2 StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei veranlassten Entfernung ab (WK-StPO § 284 Rz 3).Paragraph 284, Absatz eins, zweiter Satz StPO stellt im auffallenden Unterschied zu Paragraph 466, Absatz 2, StPO gezielt nur auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (Paragraph 430, Absatz 2, StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei veranlassten Entfernung ab (WK-StPO Paragraph 284, Rz 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123008Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009