RS OGH 2016/10/20 13Os56/07w, 14Os79/16y

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Rechtssatz

Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (Paragraph 12, erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Bei Annahme von Bestimmungstäterschaft wäre die Bestimmungshandlung als Bezugspunkt der Versuchsstrafbarkeit anzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0122322">13 Os 56/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 56/07w
  • RS0122322">14 Os 79/16y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 79/16y
    Vgl auch; Beisatz: Eine – für die Annahme strafbaren Versuchs essentielle – ausführungsnahe Handlung ist im Fall der Bestellung von nachgemachtem oder verfälschtem Geld nur bei Verfügbarkeit bereits hergestellter Falsifikate zu bejahen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122322

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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