Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Selbständige Taten im Sinn des § 232 Abs 2 StGB sind nach Maßgabe einzelner Übernahmen voneinander abzugrenzen. Zahl sowie Nennwert der von ein- und derselben Übernahme betroffenen Falsifikate stellen keine entscheidende Tatsache dar.Selbständige Taten im Sinn des Paragraph 232, Absatz 2, StGB sind nach Maßgabe einzelner Übernahmen voneinander abzugrenzen. Zahl sowie Nennwert der von ein- und derselben Übernahme betroffenen Falsifikate stellen keine entscheidende Tatsache dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122323Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017