RS OGH 2007/6/26 10Ob59/07k

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Rechtssatz

Die Rechtsprechung, welche den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf § 234 ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht, kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden.Die Rechtsprechung, welche den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf Paragraph 234, ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht, kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122165

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0100OB00059_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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