Rechtssatz
Die Rechtsprechung, welche den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf § 234 ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht, kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden.Die Rechtsprechung, welche den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf Paragraph 234, ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht, kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122165Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0100OB00059_07K0000_001