Norm
ABGB §176 CRechtssatz
Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.Die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122183Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025