RS OGH 2025/6/24 10Ob56/07v; 10Ob64/07w; 5Ob173/11v; 4Ob77/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

ABGB §176 C
ABGB 181
AußStrG 2005 107
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.Die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122183

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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