RS OGH 2023/7/13 1Ob103/07i; 1Ob87/23k

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

AHG §6 Abs1
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des Paragraph 6, Absatz eins, AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.

Entscheidungstexte

  • RS0122235">1 Ob 103/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 103/07i
    Veröff: SZ 2007/103
  • RS0122235">1 Ob 87/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
    Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. (T1)

Schlagworte

AuvBZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122235

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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