Norm
AHG §6 Abs1Rechtssatz
Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des Paragraph 6, Absatz eins, AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AuvBZEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122235Im RIS seit
26.06.2007Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023