RS OGH 2025/8/13 2Ob95/06v; 1Ob184/12h; 7Ob23/13b; 9Ob14/14w; 10Ob51/15w; 4Ob96/16w; 8Ob9/17g; 10Ob2

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Norm

ABGB §933a Abs1
  1. ABGB § 933a heute
  2. ABGB § 933a gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Rechtssatz

§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in jüngerer Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch"); damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat.Paragraph 933 a, Absatz eins, ABGB schreibt als lex specialis, die den Paragraphen 1295, ff ABGB vorgeht, den in jüngerer Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch"); damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat.

Demgemäß sind Geldersatzansprüche - auch neben dem Recht auf Wandlung eines Kaufvertrages keineswegs ausgeschlossenen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122651

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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