Norm
EO §368Rechtssatz
Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine „Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach § 368 EO aufgrund der Nichterfüllung des „Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine „Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach Paragraph 368, EO aufgrund der Nichterfüllung des „Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122316Im RIS seit
05.08.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013