RS OGH 2007/7/10 17Ob11/07b, 17Ob8/08p, 17Ob7/11w, 4Ob164/16w, 4Ob199/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

MSchG §10 Abs1

Rechtssatz

Die Herkunftsgarantie wird bereits beeinträchtigt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck entstehen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122216

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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