RS OGH 2007/7/10 4Ob100/07w

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Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

UWG §2 Abs3 Z2 D4

Rechtssatz

Die Anwendung von § 2 Abs 3 Z 2 UWG setzt nicht voraus, dass der belangte Mitbewerber sein Angebot ausdrücklich als „Sonderangebot" bezeichnet hat. Die Bestimmung erfasst vielmehr auch solche Angebote, bei denen aufgrund einer nicht offen gelegten Befristung zu befürchten ist, dass Interessenten, die innerhalb angemessener Frist auf die Werbung reagieren, das Angebot nicht mehr wahrnehmen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/07w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 100/07w
    Beisatz: In der Branche der Telekommunikation reicht es im Allgemeinen aus, wenn die angebotenen Leistungen noch einen Monat nach der Werbung zur Verfügung stehen. Diesfalls läge ein Sonderangebot iSd Gesetzes lediglich im Fall einer ausdrücklichen Bezeichnung des jeweiligen Angebots als Sonderangebot vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122193

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0040OB00100_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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