Norm
StPO §58Rechtssatz
In den Fällen des § 58 StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.In den Fällen des Paragraph 58, StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122317Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0140NS00018_07V0000_001