Norm
EO §378 Abs1 ARechtssatz
Auch Ansprüche auf Geldersatz, die im Verfahren gemäß § 394 Abs 1 EO geltend zu machen sind, können durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 378 Abs 1 iVm § 379 EO gesichert werden.Auch Ansprüche auf Geldersatz, die im Verfahren gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO geltend zu machen sind, können durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 378, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 379, EO gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122256Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0040OB00107_07Z0000_001