RS OGH 2007/7/10 4Ob131/07d, 4Ob44/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

UWG §2 D4
ElWOG §55

Rechtssatz

Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/03d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 44/03d
    Vgl aber; Bem: Dort noch zu einem gebotenen, auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie bezogenen Preisvergleich. (T1)
  • 4 Ob 131/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 131/07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122260

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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