Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Das nachträgliche Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners kann angesichts des in § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG geregelten Ausnahmetatbestandes (Erfolglosigkeit einer Exekution im Sinne des § 3 Z 2 UVG) auch nicht zur Einstellung von nach § 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen führen (wenn also ein Exekutionsversuch nur wegen dessen offenkundiger Aussichtslosigkeit unterbleiben konnte).Das nachträgliche Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners kann angesichts des in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG geregelten Ausnahmetatbestandes (Erfolglosigkeit einer Exekution im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG) auch nicht zur Einstellung von nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen führen (wenn also ein Exekutionsversuch nur wegen dessen offenkundiger Aussichtslosigkeit unterbleiben konnte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122283Im RIS seit
11.08.2007Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010