RS OGH 2007/7/12 2Ob241/06i

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Veröffentlicht am 12.07.2007
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Norm

ABGB §1489 IIA
KO §69 Abs2

Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen eines zu spät gestellten Konkurseröffnungsantrages obliegt dem Geschäftsführer bei der Verjährungseinrede der Beweis, wann jene natürlichen Personen, deren Wissen der klagenden Partei zuzurechnen ist, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und deren Erkennbarkeit für den Beklagten Kenntnis erlangten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122653

Dokumentnummer

JJR_20070712_OGH0002_0020OB00241_06I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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