RS OGH 2007/7/12 2Ob11/07t

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Veröffentlicht am 12.07.2007
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Norm

StVO §27 Abs1

Rechtssatz

Eine Bodenmarkiermaschine wird für die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwendet. Sie ist somit ein Fahrzeug des Straßendienstes, auf das § 27 StVO anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122655

Dokumentnummer

JJR_20070712_OGH0002_0020OB00011_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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