RS OGH 2007/7/30 8Ob83/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2007
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Norm

JN §19

Rechtssatz

Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine „Voreingenommenheit" zu Gunsten einer Partei bestanden hätte. Fragt sich doch, ob tatsächlich eine allenfalls unsachliche psychologische Motive zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien indizierende „Sonderbehandlung" vorlag, oder ob das außergewöhnlich rasche Vorgehen des Gerichts durch sachliche und gesetzliche Vorgaben bedingt war.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 83/07z
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 83/07z
    Beisatz: Hier: Entscheidung über einen gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches gerichteten Rekurs innerhalb eines Tages. (T1); Beisatz: Sachliche Gründe für eine möglichst rasche Entscheidungsfindung lagen hier deshalb vor, weil es eine anerkannte Zielrichtung der Bestimmungen der Insolvenzgesetze ist, eine möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. (T2); Veröff: SZ 2007/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122367

Im RIS seit

29.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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